Höme - Für Festivals

General terms and conditions of

Höme - Für Festivals

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Höme - Für Festivals GmbH für die Veranstaltung

Festival Playground (nachfolgend ”AGB”) – (Stand: 4. April 2022)

1. Allgemeines

1.1. Diese AGB gelten für Verträge über die Eintrittsberechtigung zur Veranstaltung „Festival Playground“

inklusive Unterkunft (nachfolgend „FP-Veranstaltung“) zwischen der Veranstalterin, der Höme - Für

Festivals GmbH, Am Krögel 2, 10179 Berlin, (nachfolgend auch: „Höme“, „Veranstalterin“ oder

„wir/uns“) und den Teilnehmern der FP-Veranstaltung (nachfolgend „Teilnehmerin“), welche über die

die Webseite https://www.festivalplayground.com/ (die „Webseite“) geschlossen werden können („FP-

Tickets“). Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form

„Teilnehmerin“ verwendet. Diese Bezeichnungen sowie ggf. in der männlichen Form gehaltene

Personenbezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts.

1.2. Die FP-Veranstaltung findet in Einrichtungen der Center Parcs Bungalowpark Nordseeküste GmbH

(nachfolgend „Center-Park“) statt. Center-Park wird nicht Vertragspartner der Teilnehmerin.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine

Geschäftsbedingungen der Teilnehmerin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Höme

ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4. Für Zwecke dieser AGB, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem

Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische

Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Angebote von Höme sind stets freibleibend. Verträge über FP-Tickets kommen erst durch schriftliche

Bestätigung seitens Höme zustande. Für mögliche Falschangaben auf der Webseite

https://www.festivalplayground.com/ wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Änderungen

bleiben vorbehalten. Spätestens mit Erscheinen einer neuen Preisliste verliert die bis dahin gültige

Preisliste ihre Gültigkeit. Mündlich oder fernmündlich erteilte Informationen stellen lediglich

unverbindliche Auskünfte dar. Teilnahmeberechtigt an der FP-Veranstaltung ist nur, wer das 18.

Lebensjahr vollendet hat.

2.2. Beim Bestellvorgang zu den FP-Tickets können über die Bearbeitungsfunktion noch etwaige

Eingabefehler erkannt und korrigiert werden, bevor die Teilnehmerin die endgültige verbindliche

Bestellung durch den Bestell-Button über unsere Webseite aufgibt.

2.3. Die rechtsverbindliche Vereinbarung über den Kauf des FP-Tickets ist erst geschlossen, wenn wir der

Teilnehmerin eine Annahmeerklärung an die von dieser angegebenen per E-Mail-Adresse versenden.

Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages über die FP-Tickets ist diese schriftliche

Reservierungsbestätigung der Höme - Für Festivals GmbH. Wir behalten uns das Recht vor, Ihren

Auftrag nicht anzunehmen.

2.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Teilnehmerin (einschließlich

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den

Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von

Höme maßgebend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen für die Festivaltickets, Rücktritt

3.1. Die jeweils gültigen, auf der Webseite veröffentlichten Preise für die FP-Tickets gelten pro Person

unter gesonderter Ausweisung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei etwaigen separat durchgeführten

Buchungen wie z.B. Upgrades, oder Änderungen von bestehenden Buchungen, wird eine

Bearbeitungspauschale i.H.v. 10,00 € (inkl. USt.) fällig. Der Teilnehmerin bleibt der Nachweis

gestattet, dass der Veranstalterin gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale

von 10,00 € (inkl. USt.) entstanden ist.

3.2. Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalität per Kreditkarte (Visa, Mastercard,

American Express, Discover, Diners Club, JCB), per Sofortüberweisung oder PayPal möglich. Die

gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive

Umsatzsteuer und Gebühren ist bei den Zahlarten Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal nach

Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte via Stripe erfolgt

die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal

Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland. Stripe behält sich vor, eine Bonitätsprüfung

durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen. Bei Auswahl der

Zahlungsart „SOFORT“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister SOFORT

GmbH, Theresienhöhe 12, 80339 München. Bei Auswahl einer von PayPal angebotenen Zahlungsart

erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.,

22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen,

einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder - falls der

Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne

PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full.

3.3. Höme ist berechtigt, von dem Buchungsvertrag über das FP-Ticket zuzutreten, ohne dass einer

Mahnung bedarf, wenn der Rechnungsbetrag über das FP-Ticket nicht innerhalb von zwei Wochen

nach der erfolgten Buchung vollständig bei Höme auf dem angegeben Konto eingegangen ist. Für

Buchungen, die innerhalb von 14 Tagen vor der FP-Veranstaltung erfolgen, besteht dieses

Rücktrittsrecht bis zum Tag der FP-Veranstaltung.

3.4. Die Teilnehmerin kann jederzeit vor dem Veranstaltungsbeginn der FP-Veranstaltung von dem

Buchungsvertrag über das FP-Ticket zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Höme in Textform per

E-Mail an „[email protected]" zu erklären.

3.5. Tritt die Teilnehmerin gemäß Ziffer 3.4 zurück, gelten folgende Entschädigungspauschalen:

Bei Rücktrittserklärung

- bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn des FP: 25%,

- vom 29. bis 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn des FP: 60%,

- vom 14. bis 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn des FP: 80%,

- ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns des FP: 95%.

Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Höme.

Der Teilnehmerin bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass die der Veranstalterin zustehende

angemessene Entschädigung wesentlich geringer ist als die von uns geforderte Pauschale.

3.6. Höme behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell

berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweisen kann, dass ihr wesentlich höhere

Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall

sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten

Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Leistungen

erwerben, konkret zu beziffern und zu begründen.

3.7. Richtet sich die Höhe des Preises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer,

Apartment etc.) und tritt einer der von der Teilnehmerin mitangemeldeten Teilnehmer vom Vertrag

zurück, berechnet sich der Preis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten

Belegungszahl neu.

3.8. Bis einen Tag vor Beginn der FP-Veranstaltung kann sich die Teilnehmerin durch eine andere Person

ersetzen lassen; der Änderungswusch ist schriftlich zu richten an: [email protected]

Vertragspartner und Schuldner für das FP-Ticket und die Bearbeitungsgebühr ist die die ursprüngliche

Teilnehmerin. Ein Änderung der zugangsberechtigten Person und eine Neuausstellung des Tickets

setzt voraus, dass die Ersatzperson die AGB für den Besuch der FP-Veranstaltung akzeptiert. Die

Veranstalterin kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen.

4. Umfang der FP-Tickets , Zugangsberechtigung, Tausch der Reservierungsbestätigung

Das per E-Mail übermittelte FP-Ticket stellt, nach Eingang des gesamten Rechnungsbetrages, die

Einlassberechtigung für die FP-Veranstaltung inklusive der Nutzungsberechtigung für die gewählte

Unterkunft eine Reservierungsbestätigung dar und muss vor Ort gegen ein Teilnehmerinnenbändchen

getauscht werden.

5. Umgang mit der FP-Tickets

Das FP-Ticket ist nach ihrer Entwertung bzw. dem Umtausch in ein Teilnehmerinnenbändchen nicht

mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der FP-Tickets ist nicht gestattet. FP-Tickets dürfen

nicht zu einem höheren Preis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb der FP-Tickets

berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der FP-Tickets zu

Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein

Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung

zum FP, d.h. das FP-Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und Höme ist zum Einzug dieses

FP-Ticket ohne Erstattung der Anschaffungskosten berechtigt.

Bei Verlust des Kaufbelegs oder des Teilnehmerinnenarmbändchens, den Höme nicht zu vertreten

hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung der an Höme für das FP-Ticket gezahlten Vergütung.

6. Kapazität der Veranstaltungsflächen des FP

Die maximale Besucherkapazität der einzelnen Veranstaltungsflächen der FP-Veranstaltung ist aus

Sicherheitsgründen begrenzt und wird vom Ordnungspersonal kontrolliert. Sollte der zeitlich begrenzte

Zutritt zu einzelnen Veranstaltungsflächen aus Sicherheitsgründen nicht gewährt werden können,

dann berechtigt dies nicht zur Reduktion der Rechnungssumme für das FP-Ticket.

7. Programmänderungen

Höme ist frei darin, Programmänderungen der FP-Veranstaltung vorzunehmen. Höme bemüht sich im

Falle der Absage einzelner Programmpunkte um entsprechenden Ersatz; Ansprüche der Teilnehmerin

wegen der Absage oder Wechsel einzelner Programmpunkte bestehen nicht.

8. Bild- und Tonaufzeichnungen

8.1. In den Veranstaltungsstätten der FP-Veranstaltung sind nur Kleinbildkameras und Handys mit

Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit

Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte

aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Die

Veranstalterin kann der Teilnehmerin den Eintritt in die Veranstaltungsstätte verweigern, sofern die

Teilnehmerin nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung der Veranstalterin

zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

8.2. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer

kommerziellen Verwertung ausschließlich bei der Veranstalterin. Niemand darf ohne vorherige

schriftliche Zustimmung der Veranstalterin entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken

aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die

Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

9. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Die Teilnehmerin stimmt zu, dass die Veranstaltung durch Foto- Film- und Tonaufnahmen

aufgezeichnet oder im Live-Stream verbreitet wird. Die Teilnehmerin überträgt Höme kostenfrei das

ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, das Foto- Film- und Tonmaterial in

allen erdenklichen Medien und Nutzungsarten, auch für kommerzielle bzw. werbliche Zwecke, zeitlich

und räumlich unbegrenzt, sowohl selbst zu verwenden als auch an Dritte weitergeben und

veröffentlichen zu dürfen. Dem Teilnehmer bleibt das Recht vorbehalten, gegenüber Höme schriftlich

zu erklären, dass sie/er nicht mit der Aufzeichnung der Foto- Film- und Tonaufnahmen oder der

Verbreitung im Live-Stream einverstanden ist.

10. Ausschluss von Teilnehmerinnen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn eine Teilnehmerin auf dem

Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder

Feuerwerkskörper abbrennt, ist die Veranstalterin berechtigt, die Teilnehmerin von der FP-

Veranstaltung auszuschließen. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so

verliert das FP-Ticket bzw. das Teilnehmerinnenarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf

erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

11. Hör- und Gesundheitsschäden

Die Veranstalterin haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihr und ihren

Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht

schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Gastes zu den Lautsprecher-Boxen ist zu

vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer

Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des

Gastes. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend

empfohlen.

12. Verhaltensregeln und Unterkunft auf dem Gelände von Center Parcs

12.1. Beziehen und Verlassen der Unterkunft / Leihgegenstände

Die Bestätigung und eine vollständig ausgefüllte Schlüsselquittung für die Unterkunft, stellt nach

Eingang des gesamten Rechnungsbetrages für das FP-Ticket, die Einlassberechtigung für die

Unterkunft dar. Die Schlüssel zu der Unterkunft so wie die Einlassberechtigungen sind zur Abholung

an der Rezeption der Center Parcs Bungalowpark Nordseeküste GmbH zu Beginn der Veranstaltung

hinterlegt.

Das Apartment, der Bungalow oder das Hotelzimmer (nachfolgend die „FP-Unterkunft“ genannt) wird

für drei Übernachtungen ab Beginn der Veranstaltung überlassen. Am Anreisetag die FP-Unterkunft

spätestens ab 16:00 Uhr bezogen werden. Schlüssel zu der FP-Unterkunft werden an der Rezeption

gegen Schlüsselquittung ausgehändigt.

Am Abreisetag ist die FP-Unterkunft bis 10:00 Uhr zur Verfügung zu stellen und der Schlüssel am

Empfang zurückzugeben. Die FP-Unterkunft wird mit vollständigem Inventar gemäß

Inventarverzeichnis und einmaliger Wäscheausstattung überlassen. Das Inventar ist pfleglich zu

behandeln. Während der Nutzungszeit an dem Objekt entstandene Schäden sind durch die nutzende

Teilnehmerin ohne Verschuldensnachweis zum Selbstkostenpreis zu ersetzen.

Bestellungen für Leihgegenstände werden unverbindlich entgegengenommen. Die Preise für

Leihgegenstände ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten. Einen Anspruch hierauf gibt es

nicht. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Ausnahmen können auf Anfrage bei einigen

Apartmenttypen gemacht werden.

12.2. Hausordnung von Center Parcs / Rauchen

Die unterkunftsmietende Person und alle mitreisenden Personen sind verpflichtet, die in den

jeweiligen Einrichtungen der Center Parcs Bungalowpark Nordseeküste GmbH geltenden Regelungen

(Hausordnung, Parkordnung, Schwimmbadordnung etc.) einzuhalten. Diese können bei der Ankunft

an der Rezeption erfragt werden und werden bei der Buchungsbestätigung mitgesandt. Durch deren

Benutzung erkennen diese Teilnehmerinnen die für die Einrichtung ausgehängten Regeln als

verbindlich an. Bei vertragswidrigem Gebrauch der FP-Unterkunft wie Untervermietung,

Überbelegung, Störungen des Hausfriedens etc. kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.

Der Veranstaltungsort der FP-Veranstaltung umfasst ausschließlich rauchfreie Anlagen, es sei denn,

es handelt sich um ausgewiesene Raucherbereiche, in denen das Rauchen gestattet ist.

12.3. Verbotene Gegenstände in den Veranstaltungsstätten des FP

Beim Einlass zu den einzelnen Veranstaltungsstätten der FP-Veranstaltung findet aus Gründen der

Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den

Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen einiger Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) ist untersagt.

Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände ist auf der Webseite einsehbar.

12.4. Ruhestörungen / Nachtruhe

Ruhestörungen durch musikalische Darbietungen im Rahmen des (offiziellen)

Veranstaltungsprogramm an den dafür vorgesehenen Stellen sind möglich.

Während der Veranstaltung gilt Nachtruhe in allen Unterkünften, Hotelzimmer und öffentlichen Wegen

des gesamten Ferienparks zwischen 02:00 Uhr und 08:00 Uhr morgens. Ausgenommen hiervon sind

die Veranstaltungsflächen im Rahmen des (offiziellen) Veranstaltungsprogramms. Eventuelle

Nachtruhestörungen (z.B. durch andere Veranstaltungsgäste) berechtigen nicht zur Reduktion der

Rechnungssumme.

12.5. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen / Präventionsmaßnahmen Bezug auf die COVID-19-

Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

Die Veranstalterin kann angemessene Sicherheits- und Gesundheitskontrollen sowie

Präventionsmaßnahmen Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

vornehmen. Es gelten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 16 und 17 entsprechend.

13. Haftung der Veranstalterin

13.1. Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Veranstalterin für Schäden gleich welcher Art ist

ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht

- für Schäden, die die Veranstalterin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

- in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit der Veranstalterin für Schäden, die auf einer

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie

- für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die

Veranstalterin. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die

Teilnehmerin regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.2. In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die

Haftung der Veranstalterin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf

den vertragstypischen, für die Veranstalterin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der

Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13.3. Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten liegt im selbstverantwortlichen Haftungskreis

des Gastes.

13.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der

Veranstalterin für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung

der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.

13.5. Die Veranstalterin haftet für Verlust oder Beschädigung der von der mietenden Person eingebrachten

Sachen gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 701 ff. BGB.

14. Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung

14.1. Die FP-Veranstaltung kann abgesagt oder verlegt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb

rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die FP-Veranstaltung auch wie angedacht

stattfindet.

14.2. Die Haftung der Veranstalterin bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen

Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des

Nennwertes des FP-Tickets. Persönliche Arrangements, die Teilnehmerin einschließlich Reise im

Zusammenhang mit der FP-Veranstaltung über die in dem Ticket enthaltenen Leistungen

hinausgehend trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Die Veranstalterin haftet in diesen

Fällen nicht über die Erstattung des Kaufpreises des FP-Tickets hinaus, insbesondere nicht für

getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß der

Ziffer 13 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die FP-Veranstaltung zu einem

wesentlich anderen Event macht, als die Teilnehmerin vernünftiger Weise erwarten darf. Eine

Änderung eines oder mehrerer Programmpunkte im Line-Up einer Veranstaltung dieser Art stellt keine

wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

14.3. Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den die

Veranstalterin nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), ist das Recht der Teilnehmerin, von dem Vertrag

zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der

nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat die

Veranstalterin nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen.

Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt,

behalten die FP-Tickets für die FP-Veranstaltung ihre Gültigkeit. Die Teilnehmerin Ticketinhaberin

kann jedoch die Erstattung des Kaufpreises des FP-Tickets nach Maßgabe dieser AGB verlangen,

wenn sie an der verschobenen bzw. nachgeholten Veranstaltung aus sachlichen Gründen nicht

teilnehmen kann.

Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des

Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg,

Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von

chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt

auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder

im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.)

oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu

nicht von der Veranstalterin zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen

Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der

Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist,

als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den

Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein

entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft die Veranstalterin nach billigem

Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.

14.4. Wird die Veranstaltung durch die Veranstalterin endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht

nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere

nach Prüfung der Veranstalterin, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann

– erfolgt, und hat die Veranstalterin die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung

nach den Regelungen der der AGB nicht zu vertreten, kann die Teilnehmerin die Erstattung des

Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe der AGB verlangen. Der Anspruch der Teilnehmerin auf

(im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises erlischt nach Ablauf von

sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis der Teilnehmerin von der endgültigen

Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und

Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und

Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet.

14.5. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte der Veranstalterin bleiben in jedem Falle unberührt und

gelten fort.

15. Bestehen von Infektionsrisiken

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen

Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine

Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig

ausgeschlossen werden kann.

16. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und

ähnlich ansteckende Krankheiten / Ausschluss von der Veranstaltung

16.1. Die Veranstalterin behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende

Krankheiten im angemessen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur

Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung

angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie

die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

16.2. Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie die

Teilnehmerin vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn die

Teilnehmerin:

a. erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und

Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum

Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der

Veranstaltung nicht mitteilt, wobei die Veranstalterin insbesondere - unter Beachtung der

gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die

zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder

b. keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen

tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten

Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten

Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf.

beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder

c. in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat,

mit einem Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet

aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für

eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten

hat, oder

d. eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und

Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist,

die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von der Teilnehmerin ein Gesundheitsrisiko

ausgeht, oder

e. sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen

angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert,

sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss von der Veranstaltung nicht im Einzelfall

unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von der

Veranstalterin vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie

ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

16.3. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert das FP-Ticket seine

Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist

ausgeschlossen.

17. Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

17.1. Die Veranstalterin kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen,

Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um

gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann die Veranstalterin

anordnen:

a. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem

Veranstaltungsgelände;

b. Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen

eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;

c. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder

Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B.

SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);

d. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder

gesundheitsbezogener Aspekten dienlich und angemessen sind.

17.2. Die Teilnehmerinnen haben den Anordnungen der Veranstalterin sowie den diesbezüglichen

Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Veranstalterin kann den Besuch der

Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre

Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht

Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass

oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

18. Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl aufgrund der Covid-19-Pandemie

einschließlich Mutationen oder ähnlich ansteckender Krankheiten

18.1. Wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen oder ähnlich

ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von der Veranstalterin zu vertreten ist,

wird die Veranstalterin die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In

diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer

16.

18.2. Muss nach dem Beginn des Vorverkaufs der FP-Tickets die maximale Besucherzahl im Hinblick auf

die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt

die verkaufte Anzahl an FP-Tickets die dann zulässige Besucherzahl, ist die Veranstalterin berechtigt,

FP-Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch

besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen.

18.3. Die Veranstalterin wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien

Verfahrens bestimmten, welche FP-Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf.

vorzunehmende Neuverteilung von FP-Tickets erfolgt.

18.4. Für stornierte FP-Tickets erhält die Teilnehmerin den für das FP-Ticket an die Veranstalterin

geleisteten Kaufpreis erstattet oder, nach Wahl der Veranstalterin, einen entsprechenden

Wertgutschein, wenn die Veranstalterin aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von

Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz

(z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im

Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser AGB (s. Ziffer 13).

19. Datenschutz und Datenverarbeitung

Die Höme - Für Festivals GmbH bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der auf den

Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die Höme - Für Festivals GmbH ist berechtigt,

diese Daten an von ihr mit der Abwicklung des Kaufvertrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit

dies notwendig ist, damit die geschlossenen Verträge erfüllt werden können.

Sämtliche Personenbezogene Daten der Teilnehmer speichert Höme gemäß den Bestimmungen der

EU-Datenschutzgrundverordnung zur Veranstaltungsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO)

und für Dokumentationszwecke (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO) für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten der Teilnehmer sind unter

hoemepage.com/datenschutz/ einsehbar.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Für Verträge nach diesen AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der

vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der

Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag

über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen

geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

20.2. Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Online-

Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der Höme - Für Festivals GmbH lautet:

[email protected] Sofern FP-Tickets nicht über das Internet erworben wurden, weist die Höme -

Für Festivals GmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in

Auseinandersetzungen mit Kundeninnen, die Verbraucherinnen sind, nicht teilnimmt.

20.3. Sofern es sich beim der Teilnehmerin um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand Berlin für alle

Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Teilnehmerin und Höme.

20.4. Jeder Vertrag nach diesen AGB bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen

übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die

gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen

würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.