Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Ticketerwerb
von Veranstaltungen der STP Hamburg Konzerte GmbH („Veranstalter“) sowie dem
Besuch der vom Veranstalter allein oder in Kooperation mit örtlichen Veranstaltern
durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Des Weiteren gelten beim Erwerb
von Tickets zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der offiziellen
Ticketpartner, bei dem das Ticket für die jeweilige Veranstaltung erworben wurde.
Für die Veranstaltung gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte.
Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird mit dem Erwerb und
Besitz des Tickets zu der betreffenden Veranstaltung akzeptiert.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ticketerwerb
1. Der Erwerb von Tickets kann nur bei den offiziellen Ticketpartner (CTS EVENTIM
AG & Co. KGaA, Ticketmaster GmbH, TIXFORGIGS FLUFFY CLOUDS GMBH & CO.
KG) der Veranstalters erworben werden. In Einzelfällen ist auch ein Erwerb über die
Homepage des jeweiligen Künstlers oder Tourneeveranstalter möglich. Neben diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils auch die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Ticketpartners oder des Künstlers, bei dem das Ticket
erworben wird. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ticketpartners
sind wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Fällen
eines inhaltlichen Widerspruchs in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters und
seines jeweiligen Ticketpartners besteht Vorrang der allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Veranstalters.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Anzahl der Tickets zu beschränken, die pro
Kunde erworben werden kann. Die jeweilige Höchstgrenze der bestellbaren Tickets
wird in dem jeweiligen Bestellvorgang angezeigt.
3. Barrierefreiheit
Aufgrund der individuellen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätten nehmen Sie bitte
Kontakt zu uns auf, wenn Sie besondere Anforderungen an die Barrierefreiheit einer
Veranstaltung haben. Wir sind bemüht Ihnen bei Ihren Bedürfnissen eine akzeptable
Lösung zu bieten.
§ 2. Zutrittsberechtigungen / Jugendschutz
1. Die Zutrittsberechtigung für Kinder unter 7 Jahren ist ausgeschlossen. Dies gilt auch
für den Fall, dass das Kind über ein gültiges Ticket verfügt.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Arena nur in Begleitung
einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß
JuSchG) in Verbindung mit jeweils einem gültigen Ticket gestattet.
Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu
gewährleisten. Im Einzelfall können hiervon abweichende Altersvorgaben gelten,
worauf im Bestellvorgang und vor Ort hingewiesen wird.
2. Um den Schutz der Kinder bestmöglich zu gewährleisten, ist der Veranstalter im
Einzelfall berechtigt, Kindern den Zutritt zu Veranstaltungen zu verweigern, wenn der
Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach dem Ermessen des
Veranstalter nicht ausreichend gewährleistet wird.
§ 3 Haftung
1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss greift nicht bei Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit des Veranstalters
bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen,
sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den
Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des
Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die
Haftung des Veranstalters ist demnach für Schäden ausgeschlossen, die
ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
3. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und
Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige
Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die
vorstehenden Einschränkungen entsprechend. Die Haftung für Wertgegenstände ist
ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die
Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie
die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des
Veranstalters.
§ 4 Betreten und Verlassen der Veranstaltungsstätte
Vor dem erstmaligen Betreten der Veranstaltungsstätte werden die Tickets gescannt
oder komplett entwertet. Das Ticket ist während der Veranstaltung bei sich zu führen.
Grundsätzlich verliert das Ticket beim Verlassen der Veranstaltungsstätte seine
Zugangsberechtigung und es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass nach
Verlassen der Veranstaltungsstätte. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn dem
Besucher für den Wiedereintritt in den Veranstaltungsort eine entsprechende
Berechtigung ausgehändigt wurde, welche in Verbindung mit dem Original–Ticket zum
Wiedereintritt berechtigt oder das Verlassen der Arena wurde im elektronischen
Zugangskontrollsystem erfasst und die Berechtigung zum Wiedereintritt registriert.
Anderenfalls besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
§ 5 Einlass- und Sicherheitskontrollen
1. Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet eine
Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle sowie der mitgebrachten Gegenstände durch
einen Sicherheitsdienst statt.
2. Dem Besucher darf durch den Veranstalter der Zutritt zu der Veranstaltung
verweigert werden, wenn der Besucher aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum
oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko
darstellt.
3. Verbotene Gegenstände sind insbesondere
- Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, deren größte Seite das Format „DIN A4“ (21,0
cm x 29,7 cm) übersteigt sowie Reisekoffer, Kisten, Kartons und Kinderwagen;
- Waffen jeder Art;
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
- Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und sog. “Selfie-Stangen”;
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht
entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge;
- Glasflaschen/-behälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder
sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden
oder besonders harten Material hergestellt sind;
- pyrotechnisches Material/Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer,
Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
- Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte
unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.;
- Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebene
Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, sog. „Vuvuzelas“);
- Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur
rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen
oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder
deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle;
- Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder
die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte
bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den
Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 „B1“ fallen;
- Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
- jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke
krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden
Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die
Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
- Eddingstifte oder sonstige Filzstifte.
- Aufkleber jeglicher Art.
- Tiere jeglicher Art – ausgenommen Blinden- und Begleithunde
- Helium-Ballons
Abweichend hiervon kann in den Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte
eine weitergehende Regelung getroffen sein. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt zum
Veranstalter auf und erkundigen sich bei diesem über die Regelungen der
betreffenden Veranstaltungsstätte.
4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch nach der Einlasskontrolle in der
Veranstaltungsstätte während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen
durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.
5. Der Veranstalter behält sich weiterhin das das Recht vor, denjenigen Besuchern
den Zutritt zu der Veranstaltung verwehren, die sich weigern, verbotenen
Gegenstände oder solche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefahr oder
Störung für andere oder die Veranstaltung selbst darstellen, abzugeben.
Seitens des Veranstalters besteht keine Verpflichtung Verwahrstellen anzubieten oder
vorzuhalten. Für den Fall, dass eine Veranstaltungsstätte Verwahrmöglichkeiten
anbietet, wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl und Kapazität der
Verwahrmöglichkeiten begrenzt ist. Eine Haftung des Veranstalters für das
Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen ist ausgeschlossen. Es
wird explizit mitgeteilt, dass die Verwahrung von verbotenen Gegenstände in den
Verwahrstellen verboten ist.
6. Für den Fall, dass der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung
oder die Entfernung von der Veranstaltung verschuldet, besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des Ticketpreises.
§ 6 Bild- und Tonaufzeichnungen
1. In der Veranstaltungsstätte dürfen Lichtbilder und Filmaufnahmen nur mit
Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion angefertigt werden, sofern diese nur
für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden. Die Nutzung und
Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit
Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller
Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Aufnahmegeräten und Diktiergeräte, sind
untersagt.
2. Verweigert der Besucher die Veranstaltungsstätte ohne die verbotenen
Aufnahmegeräte zu betreten, ist der Veranstalter berechtigt, dem Besucher den Zutritt
zu untersagen.
3. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum
Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand
darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende
Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich
zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger
Aufnahmen direkt über das Internet.
§ 7 Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Dem Veranstalter liegt das ausschließliche Recht zu die Veranstaltung zu filmen, livestreams durchzuführen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle
Aufnahmen anzufertigen. Dies kann jeweils auch das Publikum einschließen. Dies
akzeptiert der Besucher mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte und willigt
unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme
für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild
und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder
sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie
deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie
insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung,
bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem
Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich
und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen
und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung
des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen
und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich
zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
Über das Recht hiervon Gebrauch zu machen wird der Veranstalter den Besucher
durch Hinweise und Aushänge bzw. Durchsagen in Kenntnis setzen.
§ 8 Besucherausschluss
Ein Besucher kann insbesondere dann von der Veranstaltung ausgeschlossen
werden, wenn er auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte Straftaten (z.B.
Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt
oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet
(z.B. durch Crowd-Surfing oder Ähnliches). Mit dem Ausschluss von der Veranstaltung
verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf
Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
§ 9 Covid-19 / Ergänzende Bestimmungen
Die bestehende Pandemie mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 führt dazu, dass der
Veranstalter nachstehende ergänzende Einlassbedingungen für Konzertbesuche
während der COVID-19-Pandemie (Sonderbedingungen) zu Grundlage des Besuchs
der Veranstaltung macht, solange infolge der Covid-19-Pandemie Beschränkungen für
die Durchführung von Konzertveranstaltungen hinsichtlich der Zuschauerkapazität -
insbesondere durch die Corona-Verordnung Hamburg oder sonstige gesetzliche oder
behördliche Vorgaben- bestehen. Durch den Erwerb oder die Verwendung eines
Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser
Sonderbedingungen.
Diese Sonderbedingungen haben den Zweck, die Ausbreitung des CoronavirusSARS-CoV-2 bei Besuchen von Veranstaltungen im Veranstaltungsort zu vermeiden
und dadurch zum Gesundheitsschutz beizutragen. Sie dienen der geregelten
Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes des
Veranstaltungsortes einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abgängen des
Veranstaltungsortes Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei
Veranstaltungen am Veranstaltungsort dem Besucher zur Nutzung zur Verfügung
stehen (fortan „Anlagen“). Mit Betreten des Veranstaltungsortes und/oder
Einfahren in die Anlagen des Veranstaltungsortes mit dem Kfz erklärt der Besucher
sein Einverständnis mit der Geltung dieser Sonderbedingungen.
1. Besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während der Dauer
der Covid-19 Pandemie
(1) Jeder Besucher erkennt an, dass es während des es während der Covid-19
Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund
veranstalterseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/der Maßnahmen nicht in
gewohnter Form stattfinden können.Der Zutritt zum Veranstaltungsort ist nur gestattet,
wenn Besucher einen symptomfreien Gesundheitszustand aufweisen. Personen mit
verdächtigen typischen Symptomen wird das Betreten der Sportstätte verweigert.
Typische Symptome für eine Infektion mit Covid-19 sind:
- Trockener Husten
- Fieber
- Kurzatmigkeit
- Kopf-, Hals- und Gliederschmerzen
sowie
- Einschränkung des Geschmacks- und Geruchssinns.
Liegen oben genannte Symptome bei anderen Personen des eigenen Haushalts des
Besuchers vor oder gehört ein Besucher einer laut den Empfehlungen des RobertKoch-Instituts (fortan „RKI“) einer Risikogruppe an, wird empfohlen den
Veranstaltungsort nicht zu betreten. Treten bei Personen nach Betreten des
Veranstaltungsortes eines oder mehrere der benannten Symptome auf, ist der
Veranstaltungsort umgehend zu verlassen.
(2) Dem Veranstalter ist an der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten im Falle
des Auftretens einer Covid-19 – Infektion im Zusammenhang mit dem Besuch des
Veranstaltungsortes gelegen. Zu diesem Zweck werden
- Namen,
- Anschrift
und
- Kontaktdaten
eines jeden Besuchers („Kontaktdaten“) erhoben.
(3) Jeder Besucher hat sein Ticket oder sonstige Zutrittsberechtigung beim Einlass
selbstständig an den hierzu vorgesehenen technischen Vorrichtungen zu scannen.
Hierdurch und spätestens mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort bestätigt jeder
Besucher automatisch folgende Punkte:
- Ich leide nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit Covid-19, die nicht
bekanntermaßen eine andere Ursache haben, und habe in den letzten 14 Tagen
ebenfalls nicht unter solchen Symptomen gelitten.
- Es liegt kein aktueller positiver Covid-19Nachweis vor.
- Ich hatte meiner Kenntnis nach in den letzten 14 Tagen wissentlich keinen Kontakt zu
einer Person, die positiv auf Covid-19getestet wurde oder die unter dem Verdacht einer
Infektion mit Covid-19steht.
(4) Folgende (Hygiene-) Maßnahmen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
des Veranstaltungsortes einzuhalten:
- Ausnahmslos jeder Besucher hat die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zutragen.
Auch ein ärztliches Attest entbindet nicht von dieser Pflicht. Der Veranstalter ist
berechtigt, Besucher die gegen die Pflicht zum Tragen der Mund-nasen-Bedeckung
verstoßen, des Veranstaltungsortes zu verweisen. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sogenannte Visiere / Face-Shields keine ausreichende MundNasen-Bedeckung sind und demnach keinen Ersatz darstellen. Das Abnehmen der
Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur
Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss in allen Bereichen zu jeder Zeit eingehalten
werden; körperliche Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen
Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Weiterhin sind körperliche
Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck, Umarmungen) sind zu unterlassen; Ein
Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für
o für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts und
o für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie,
Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorgeoder Umgangsrechtsverhältnis besteht und
- Die Hände müssen regelmäßig mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) gewaschen
und anschließend desinfiziert werden. Das Veranstaltungsgelände ist mit ausreichend
Desinfektionsmittelspendern ausgestattet;
- Drehen Sie sich beim Niesen oder Husten von anderen Personen weg und halten den
Mindestabstand ein.
- Verwenden Sie ein Einwegtaschentuch und entsorgen es nach einmaliger Nutzung
anschließend in einem Mülleimer. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie sich beim
Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase und wenden sich dabei ebenfalls
von anderen Personen ab;
- Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck, Umarmungen) sind zu unterlassen;
- Vor und während der Konzertaufführung ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Sitzplatz
zu verweilen;
- Die Freiflächen und Umlaufebenen sind keine „Aufenthaltsflächen“;
- Speisen und Getränke dürfen lediglich am eigenen Sitzplatz verzehrt werden;
- Das Berühren von Griffen, Geländern, etc. sollte vermieden werden;
- Die Auslassphase wird reihenweise durch den Ordnungsdienst organisiert. Der
Ordnungsdienst gibt entsprechende organisatorische Hinweise, sobald der Sitzplatz
verlassen werden kann;
- Achten Sie auch bei der Heimreise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern: Auf den
Parkflächen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an Engstellen.
Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den
betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.
(5) Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zum Veranstaltungsort in Bezug auf
eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr
erfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz
aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich
Besucher im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs mit Covid-19 oder vergleichbaren
Infektionskrankheiten infizieren können.
§ 10 Gehör- und sonstige Gesundheitsschäden
Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Gehör- und
Gesundheitsschäden bestehen. Dem Besucher ist bekannt, dass im Rahmen von
Musikveranstaltungen mit einem höheren Schallpegel als im privaten Bereich agiert
wird erklärt sich damit einverstanden.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass während einer Veranstaltung auch Zu
beachten ist auch, dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen,
Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte zum Einsatz kommen können, die
insbesondere bei empfindlichen oder vorerkrankten Personen erhebliche körperliche
Reaktionen auslösen können. Eine Haftung für Hör- und andere Gesundheitsschäden
von Besuchern besteht nur, wenn dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm
obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat.
Dem Besucher wird veranstalterseitig empfohlen während der künstlerischen
Darbietung einen Gehörschutz zu tragen.
§ 11 Sorgfaltspflichten Ticket; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung
1. Das Ticket ist sorgfältig aufzubewahren und nach seiner Entwertung nicht mehr
übertragbar.
2. Dem Besucher ist bewusst, dass der Verkauf des Tickets ausschließlich zur
privaten, nicht kommerziellen Nutzung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist jeder
gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der
gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein dem Veranstalter und seinen
Ticketpartnern sowie autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Dem Erwerber ist
es insbesondere untersagt :
(a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anzubieten (z.B. auf
Ebay) oder zu verkaufen,
(b) Tickets nicht bei kommerziellen Zweitverwertern wie Viagogo, StubHub,
Ticketbande o.ä. zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,
(c) Tickets zu einem höheren als dem ausgewiesenen Kaufpreis zzgl der
regulären Gebühren bezahlten Preis zum Kauf anzubieten oder weiterzugeben.
Es ist ihm allerdings gestattet einen Aufschlag 15% vorzunehmen, um damit
mögliche Transaktionskosten auszugleichen,
(d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder
Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
(e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Veranstalter
kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen. Hierzu zählen
insbesondere Verlosungen, Vermarktungen, Werbezwecke, Werbegeschenke
oder nicht autorisierte Hospitality- oder Reisepakete.
3. Der Erwerber ist berechtigt, sein Ticket aus privaten, nicht kommerziellen Gründen
weiterzugeben. Dies gilt insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger
Verhinderung des Ticketkäufers, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im
Sinne von § 11 Abs. 2 vorliegt.
4. Zur wirksamen Weitergabe der Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an
einen Dritten bedarf es, dass der Dritte an die Stelle des Ticketkäufers in den
Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Hierzu ist
die Zustimmung des Veranstalters notwendig. Sofern nachstehende Bedingungen
vom erfüllt werden, wird die Zustimmung bereits jetzt erteilt:
(a) die Weitergabe erfolgt unter der Maßgabe der § 11 Abs. 3beschrieben,
(b) der ursprüngliche Ticketinhaber weist den neuen Ticketinhaber auf die
Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber
akzeptiert diese.
Liegen die in (a) und (b) genannten Bedingungen nicht vor, ist die Übertragung
unwirksam und ausgeschlossen.
5. Bei einer unzulässigen Weitergabe behält sich der Veranstalter die
Geltendmachung einer Vertragsstrafe vor und das Ticket verliert seine Gültigkeit. Eine
Entschädigung ist ausgeschlossen und der Veranstalter ist berechtigt das Ticket
entschädigungslos einzuziehen. Dies gilt auch sonstige Zugangsberechtigungen.
6. Das Recht zur Stornierung besteht nur für den Fall einer Absage oder Verschiebung
der Veranstaltung. Auf anderweitige Regelungen wird gegebenenfalls ist Rahmen des
Bestellvorgang hingewiesen.
§ 12 Personalisierte Tickets
1. Das Ticket wird im Rahmen des Bestellvorgang personalisiert. Der Veranstalter
gewährt dieser Person, vorbehaltlich der Regelungen zu den
Zugangsbeschränkungen, den Eintritt zu der jeweiligen Veranstaltung. Für den Fall,
dass ein Erwerber in zulässiger Weise für sich selbst und Dritte mehrere Tickets im
Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat, geschieht die Weitergabe dadurch,
dass der Erwerber diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt
und durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden
Personen unter Übernahme aller Rechte und Pflichten und nur unter Einhaltung aller
Voraussetzungen von § 11.3 zustande kommen.
2. Zum Nachweis seiner Identität hat der Ticketinhaber jeweils einen gültigen zur
Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des
Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorzuzeigen. Mit Vorlage des Tickets am
Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einscannen der Tickets) erklärt
der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.
§ 13 Absage / Terminsverlegung / LineUp-Änderungen
1. Da eine Absage einer Veranstaltung immer erfolgen kann, wird empfohlen, dass
sich der Ticketbesitzer regelmäßig und rechtzeitig vor einem Reiseantritt über die
angekündigte Veranstaltung informiert. Hierfür wird auf die Internetpräsenz
www.hamburgkonzerte.de verwiesen.
2. Bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der
Veranstaltung beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf die Erstattung des
Nennwertes des Tickets. Von der Haftung nicht erfasst sind individuelle Maßnahmen,
die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang
mit der Veranstaltung trifft. Diese erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr.
Weiterhin wird nicht für vergebliche Aufwendungen gehaftet, die über den Nennwert
des Tickets hinausgehen.
Die Haftungsbeschränkung unterliegt den in § 3 genannten Einschränkungen.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die
Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines
Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up
eines Festivals oder eine Änderung des Support Acts bei einem Konzert stellen keine
wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
3. In dem Fall, dass die Veranstaltung verschoben wird oder eine wesentliche
Änderung eintritt, erfolgt eine Erstattung des Ticketpreises nur, wenn die
Erstattungsanfrage rechtzeitig bei dem Veranstalter oder seinen Ticketpartnern
eingegangen ist. Rechtzeitig sind solche Anfragen, spätestens binnen einer vom
Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Frist vor Beginn des
Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung
zugegangen sind.
4. Wird die Veranstaltung auf Grund höher Gewalt oder sonst eines Umstands den der
Veranstalter nicht zu vertreten abgesagt, abgebrochen oder verschoben, ist das Recht
des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der Absage
oder des Abbruchs der Veranstaltung wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit
und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben
oder - im Falle der Absage oder des Abbruchs nachgeholt, behalten die Tickets für die
Veranstaltung ihre Gültigkeit.
§ 14 Aushänge/ Anweisungen
Im Einzelfall ist der Veranstalter berechtigt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch Aushänge und Anweisungen des Sicherheitspersonals vor Ort, sowie durch
aktuelle Hinweise auf der Homepage des Veranstalters www.hamburgkonzerte.de zu
ergänzen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen
Klauseln der AGB davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel
tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden
Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand: Hamburg 2021
II. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER
§ 1
Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist
der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016
hier:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des
Veranstalters lautet: [email protected].
§ 2
Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter
darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
§ 3
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.