STP Hamburg Konzerte GmbH

General terms and conditions of

STP Hamburg Konzerte GmbH

Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Ticketerwerb

von Veranstaltungen der STP Hamburg Konzerte GmbH („Veranstalter“) sowie dem

Besuch der vom Veranstalter allein oder in Kooperation mit örtlichen Veranstaltern

durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Des Weiteren gelten beim Erwerb

von Tickets zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen der offiziellen

Ticketpartner, bei dem das Ticket für die jeweilige Veranstaltung erworben wurde.

Für die Veranstaltung gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird mit dem Erwerb und

Besitz des Tickets zu der betreffenden Veranstaltung akzeptiert.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Ticketerwerb

1. Der Erwerb von Tickets kann nur bei den offiziellen Ticketpartner (CTS EVENTIM

AG & Co. KGaA, Ticketmaster GmbH, TIXFORGIGS FLUFFY CLOUDS GMBH & CO.

KG) der Veranstalters erworben werden. In Einzelfällen ist auch ein Erwerb über die

Homepage des jeweiligen Künstlers oder Tourneeveranstalter möglich. Neben diesen

allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils auch die allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Ticketpartners oder des Künstlers, bei dem das Ticket

erworben wird. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ticketpartners

sind wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Fällen

eines inhaltlichen Widerspruchs in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters und

seines jeweiligen Ticketpartners besteht Vorrang der allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Anzahl der Tickets zu beschränken, die pro

Kunde erworben werden kann. Die jeweilige Höchstgrenze der bestellbaren Tickets

wird in dem jeweiligen Bestellvorgang angezeigt.

3. Barrierefreiheit

Aufgrund der individuellen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätten nehmen Sie bitte

Kontakt zu uns auf, wenn Sie besondere Anforderungen an die Barrierefreiheit einer

Veranstaltung haben. Wir sind bemüht Ihnen bei Ihren Bedürfnissen eine akzeptable

Lösung zu bieten.

§ 2. Zutrittsberechtigungen / Jugendschutz

1. Die Zutrittsberechtigung für Kinder unter 7 Jahren ist ausgeschlossen. Dies gilt auch

für den Fall, dass das Kind über ein gültiges Ticket verfügt.

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Arena nur in Begleitung

einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß

JuSchG) in Verbindung mit jeweils einem gültigen Ticket gestattet.

Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu

gewährleisten. Im Einzelfall können hiervon abweichende Altersvorgaben gelten,

worauf im Bestellvorgang und vor Ort hingewiesen wird.

2. Um den Schutz der Kinder bestmöglich zu gewährleisten, ist der Veranstalter im

Einzelfall berechtigt, Kindern den Zutritt zu Veranstaltungen zu verweigern, wenn der

Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach dem Ermessen des

Veranstalter nicht ausreichend gewährleistet wird.

§ 3 Haftung

1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss greift nicht bei Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit des Veranstalters

bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen,

sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den

Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren

Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die

Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder

Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des

Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die

Haftung des Veranstalters ist demnach für Schäden ausgeschlossen, die

ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

3. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und

Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige

Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die

vorstehenden Einschränkungen entsprechend. Die Haftung für Wertgegenstände ist

ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die

Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie

die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des

Veranstalters.

§ 4 Betreten und Verlassen der Veranstaltungsstätte

Vor dem erstmaligen Betreten der Veranstaltungsstätte werden die Tickets gescannt

oder komplett entwertet. Das Ticket ist während der Veranstaltung bei sich zu führen.

Grundsätzlich verliert das Ticket beim Verlassen der Veranstaltungsstätte seine

Zugangsberechtigung und es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass nach

Verlassen der Veranstaltungsstätte. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn dem

Besucher für den Wiedereintritt in den Veranstaltungsort eine entsprechende

Berechtigung ausgehändigt wurde, welche in Verbindung mit dem Original–Ticket zum

Wiedereintritt berechtigt oder das Verlassen der Arena wurde im elektronischen

Zugangskontrollsystem erfasst und die Berechtigung zum Wiedereintritt registriert.

Anderenfalls besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

§ 5 Einlass- und Sicherheitskontrollen

1. Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet eine

Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle sowie der mitgebrachten Gegenstände durch

einen Sicherheitsdienst statt.

2. Dem Besucher darf durch den Veranstalter der Zutritt zu der Veranstaltung

verweigert werden, wenn der Besucher aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum

oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko

darstellt.

3. Verbotene Gegenstände sind insbesondere

- Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, deren größte Seite das Format „DIN A4“ (21,0

cm x 29,7 cm) übersteigt sowie Reisekoffer, Kisten, Kartons und Kinderwagen;

- Waffen jeder Art;

- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;

- Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und sog. “Selfie-Stangen”;

- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht

entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche

Taschenfeuerzeuge;

- Glasflaschen/-behälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder

sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden

oder besonders harten Material hergestellt sind;

- pyrotechnisches Material/Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer,

Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;

- Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte

unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.;

- Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebene

Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, sog. „Vuvuzelas“);

- Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur

rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen

oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder

deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;

- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle;

- Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder

die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte

bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den

Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 „B1“ fallen;

- Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);

- jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke

krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden

Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die

Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

- Eddingstifte oder sonstige Filzstifte.

- Aufkleber jeglicher Art.

- Tiere jeglicher Art – ausgenommen Blinden- und Begleithunde

- Helium-Ballons

Abweichend hiervon kann in den Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte

eine weitergehende Regelung getroffen sein. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt zum

Veranstalter auf und erkundigen sich bei diesem über die Regelungen der

betreffenden Veranstaltungsstätte.

4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch nach der Einlasskontrolle in der

Veranstaltungsstätte während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen

durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

5. Der Veranstalter behält sich weiterhin das das Recht vor, denjenigen Besuchern

den Zutritt zu der Veranstaltung verwehren, die sich weigern, verbotenen

Gegenstände oder solche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefahr oder

Störung für andere oder die Veranstaltung selbst darstellen, abzugeben.

Seitens des Veranstalters besteht keine Verpflichtung Verwahrstellen anzubieten oder

vorzuhalten. Für den Fall, dass eine Veranstaltungsstätte Verwahrmöglichkeiten

anbietet, wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl und Kapazität der

Verwahrmöglichkeiten begrenzt ist. Eine Haftung des Veranstalters für das

Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen ist ausgeschlossen. Es

wird explizit mitgeteilt, dass die Verwahrung von verbotenen Gegenstände in den

Verwahrstellen verboten ist.

6. Für den Fall, dass der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung

oder die Entfernung von der Veranstaltung verschuldet, besteht kein Anspruch auf

Rückerstattung des Ticketpreises.

§ 6 Bild- und Tonaufzeichnungen

1. In der Veranstaltungsstätte dürfen Lichtbilder und Filmaufnahmen nur mit

Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion angefertigt werden, sofern diese nur

für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden. Die Nutzung und

Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit

Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller

Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Aufnahmegeräten und Diktiergeräte, sind

untersagt.

2. Verweigert der Besucher die Veranstaltungsstätte ohne die verbotenen

Aufnahmegeräte zu betreten, ist der Veranstalter berechtigt, dem Besucher den Zutritt

zu untersagen.

3. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum

Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand

darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende

Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich

zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger

Aufnahmen direkt über das Internet.

§ 7 Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Dem Veranstalter liegt das ausschließliche Recht zu die Veranstaltung zu filmen, livestreams durchzuführen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle

Aufnahmen anzufertigen. Dies kann jeweils auch das Publikum einschließen. Dies

akzeptiert der Besucher mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte und willigt

unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme

für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild

und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder

sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie

deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie

insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung,

bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem

Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich

und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen

und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung

des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen

und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich

zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Über das Recht hiervon Gebrauch zu machen wird der Veranstalter den Besucher

durch Hinweise und Aushänge bzw. Durchsagen in Kenntnis setzen.

§ 8 Besucherausschluss

Ein Besucher kann insbesondere dann von der Veranstaltung ausgeschlossen

werden, wenn er auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte Straftaten (z.B.

Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt

oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet

(z.B. durch Crowd-Surfing oder Ähnliches). Mit dem Ausschluss von der Veranstaltung

verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf

Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

§ 9 Covid-19 / Ergänzende Bestimmungen

Die bestehende Pandemie mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 führt dazu, dass der

Veranstalter nachstehende ergänzende Einlassbedingungen für Konzertbesuche

während der COVID-19-Pandemie (Sonderbedingungen) zu Grundlage des Besuchs

der Veranstaltung macht, solange infolge der Covid-19-Pandemie Beschränkungen für

die Durchführung von Konzertveranstaltungen hinsichtlich der Zuschauerkapazität -

insbesondere durch die Corona-Verordnung Hamburg oder sonstige gesetzliche oder

behördliche Vorgaben- bestehen. Durch den Erwerb oder die Verwendung eines

Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser

Sonderbedingungen.

Diese Sonderbedingungen haben den Zweck, die Ausbreitung des CoronavirusSARS-CoV-2 bei Besuchen von Veranstaltungen im Veranstaltungsort zu vermeiden

und dadurch zum Gesundheitsschutz beizutragen. Sie dienen der geregelten

Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes des

Veranstaltungsortes einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abgängen des

Veranstaltungsortes Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei

Veranstaltungen am Veranstaltungsort dem Besucher zur Nutzung zur Verfügung

stehen (fortan „Anlagen“). Mit Betreten des Veranstaltungsortes und/oder

Einfahren in die Anlagen des Veranstaltungsortes mit dem Kfz erklärt der Besucher

sein Einverständnis mit der Geltung dieser Sonderbedingungen.

1. Besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während der Dauer

der Covid-19 Pandemie

(1) Jeder Besucher erkennt an, dass es während des es während der Covid-19

Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund

veranstalterseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/der Maßnahmen nicht in

gewohnter Form stattfinden können.Der Zutritt zum Veranstaltungsort ist nur gestattet,

wenn Besucher einen symptomfreien Gesundheitszustand aufweisen. Personen mit

verdächtigen typischen Symptomen wird das Betreten der Sportstätte verweigert.

Typische Symptome für eine Infektion mit Covid-19 sind:

- Trockener Husten

- Fieber

- Kurzatmigkeit

- Kopf-, Hals- und Gliederschmerzen

sowie

- Einschränkung des Geschmacks- und Geruchssinns.

Liegen oben genannte Symptome bei anderen Personen des eigenen Haushalts des

Besuchers vor oder gehört ein Besucher einer laut den Empfehlungen des RobertKoch-Instituts (fortan „RKI“) einer Risikogruppe an, wird empfohlen den

Veranstaltungsort nicht zu betreten. Treten bei Personen nach Betreten des

Veranstaltungsortes eines oder mehrere der benannten Symptome auf, ist der

Veranstaltungsort umgehend zu verlassen.

(2) Dem Veranstalter ist an der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten im Falle

des Auftretens einer Covid-19 – Infektion im Zusammenhang mit dem Besuch des

Veranstaltungsortes gelegen. Zu diesem Zweck werden

- Namen,

- Anschrift

und

- Kontaktdaten

eines jeden Besuchers („Kontaktdaten“) erhoben.

(3) Jeder Besucher hat sein Ticket oder sonstige Zutrittsberechtigung beim Einlass

selbstständig an den hierzu vorgesehenen technischen Vorrichtungen zu scannen.

Hierdurch und spätestens mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort bestätigt jeder

Besucher automatisch folgende Punkte:

- Ich leide nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit Covid-19, die nicht

bekanntermaßen eine andere Ursache haben, und habe in den letzten 14 Tagen

ebenfalls nicht unter solchen Symptomen gelitten.

- Es liegt kein aktueller positiver Covid-19Nachweis vor.

- Ich hatte meiner Kenntnis nach in den letzten 14 Tagen wissentlich keinen Kontakt zu

einer Person, die positiv auf Covid-19getestet wurde oder die unter dem Verdacht einer

Infektion mit Covid-19steht.

(4) Folgende (Hygiene-) Maßnahmen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände

des Veranstaltungsortes einzuhalten:

- Ausnahmslos jeder Besucher hat die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zutragen.

Auch ein ärztliches Attest entbindet nicht von dieser Pflicht. Der Veranstalter ist

berechtigt, Besucher die gegen die Pflicht zum Tragen der Mund-nasen-Bedeckung

verstoßen, des Veranstaltungsortes zu verweisen. Es wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass sogenannte Visiere / Face-Shields keine ausreichende MundNasen-Bedeckung sind und demnach keinen Ersatz darstellen. Das Abnehmen der

Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur

Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,

- Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss in allen Bereichen zu jeder Zeit eingehalten

werden; körperliche Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen

Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Weiterhin sind körperliche

Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck, Umarmungen) sind zu unterlassen; Ein

Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für

o für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts und

o für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie,

Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorgeoder Umgangsrechtsverhältnis besteht und

- Die Hände müssen regelmäßig mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) gewaschen

und anschließend desinfiziert werden. Das Veranstaltungsgelände ist mit ausreichend

Desinfektionsmittelspendern ausgestattet;

- Drehen Sie sich beim Niesen oder Husten von anderen Personen weg und halten den

Mindestabstand ein.

- Verwenden Sie ein Einwegtaschentuch und entsorgen es nach einmaliger Nutzung

anschließend in einem Mülleimer. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie sich beim

Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase und wenden sich dabei ebenfalls

von anderen Personen ab;

- Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck, Umarmungen) sind zu unterlassen;

- Vor und während der Konzertaufführung ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Sitzplatz

zu verweilen;

- Die Freiflächen und Umlaufebenen sind keine „Aufenthaltsflächen“;

- Speisen und Getränke dürfen lediglich am eigenen Sitzplatz verzehrt werden;

- Das Berühren von Griffen, Geländern, etc. sollte vermieden werden;

- Die Auslassphase wird reihenweise durch den Ordnungsdienst organisiert. Der

Ordnungsdienst gibt entsprechende organisatorische Hinweise, sobald der Sitzplatz

verlassen werden kann;

- Achten Sie auch bei der Heimreise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern: Auf den

Parkflächen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an Engstellen.

Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den

betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

(5) Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zum Veranstaltungsort in Bezug auf

eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr

erfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz

aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich

Besucher im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs mit Covid-19 oder vergleichbaren

Infektionskrankheiten infizieren können.

§ 10 Gehör- und sonstige Gesundheitsschäden

Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Gehör- und

Gesundheitsschäden bestehen. Dem Besucher ist bekannt, dass im Rahmen von

Musikveranstaltungen mit einem höheren Schallpegel als im privaten Bereich agiert

wird erklärt sich damit einverstanden.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass während einer Veranstaltung auch Zu

beachten ist auch, dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen,

Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte zum Einsatz kommen können, die

insbesondere bei empfindlichen oder vorerkrankten Personen erhebliche körperliche

Reaktionen auslösen können. Eine Haftung für Hör- und andere Gesundheitsschäden

von Besuchern besteht nur, wenn dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen

Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm

obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat.

Dem Besucher wird veranstalterseitig empfohlen während der künstlerischen

Darbietung einen Gehörschutz zu tragen.

§ 11 Sorgfaltspflichten Ticket; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung

1. Das Ticket ist sorgfältig aufzubewahren und nach seiner Entwertung nicht mehr

übertragbar.

2. Dem Besucher ist bewusst, dass der Verkauf des Tickets ausschließlich zur

privaten, nicht kommerziellen Nutzung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist jeder

gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der

gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein dem Veranstalter und seinen

Ticketpartnern sowie autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Dem Erwerber ist

es insbesondere untersagt :

(a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anzubieten (z.B. auf

Ebay) oder zu verkaufen,

(b) Tickets nicht bei kommerziellen Zweitverwertern wie Viagogo, StubHub,

Ticketbande o.ä. zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,

(c) Tickets zu einem höheren als dem ausgewiesenen Kaufpreis zzgl der

regulären Gebühren bezahlten Preis zum Kauf anzubieten oder weiterzugeben.

Es ist ihm allerdings gestattet einen Aufschlag 15% vorzunehmen, um damit

mögliche Transaktionskosten auszugleichen,

(d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder

Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

(e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Veranstalter

kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen. Hierzu zählen

insbesondere Verlosungen, Vermarktungen, Werbezwecke, Werbegeschenke

oder nicht autorisierte Hospitality- oder Reisepakete.

3. Der Erwerber ist berechtigt, sein Ticket aus privaten, nicht kommerziellen Gründen

weiterzugeben. Dies gilt insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger

Verhinderung des Ticketkäufers, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im

Sinne von § 11 Abs. 2 vorliegt.

4. Zur wirksamen Weitergabe der Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an

einen Dritten bedarf es, dass der Dritte an die Stelle des Ticketkäufers in den

Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Hierzu ist

die Zustimmung des Veranstalters notwendig. Sofern nachstehende Bedingungen

vom erfüllt werden, wird die Zustimmung bereits jetzt erteilt:

(a) die Weitergabe erfolgt unter der Maßgabe der § 11 Abs. 3beschrieben,

(b) der ursprüngliche Ticketinhaber weist den neuen Ticketinhaber auf die

Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber

akzeptiert diese.

Liegen die in (a) und (b) genannten Bedingungen nicht vor, ist die Übertragung

unwirksam und ausgeschlossen.

5. Bei einer unzulässigen Weitergabe behält sich der Veranstalter die

Geltendmachung einer Vertragsstrafe vor und das Ticket verliert seine Gültigkeit. Eine

Entschädigung ist ausgeschlossen und der Veranstalter ist berechtigt das Ticket

entschädigungslos einzuziehen. Dies gilt auch sonstige Zugangsberechtigungen.

6. Das Recht zur Stornierung besteht nur für den Fall einer Absage oder Verschiebung

der Veranstaltung. Auf anderweitige Regelungen wird gegebenenfalls ist Rahmen des

Bestellvorgang hingewiesen.

§ 12 Personalisierte Tickets

1. Das Ticket wird im Rahmen des Bestellvorgang personalisiert. Der Veranstalter

gewährt dieser Person, vorbehaltlich der Regelungen zu den

Zugangsbeschränkungen, den Eintritt zu der jeweiligen Veranstaltung. Für den Fall,

dass ein Erwerber in zulässiger Weise für sich selbst und Dritte mehrere Tickets im

Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat, geschieht die Weitergabe dadurch,

dass der Erwerber diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt

und durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden

Personen unter Übernahme aller Rechte und Pflichten und nur unter Einhaltung aller

Voraussetzungen von § 11.3 zustande kommen.

2. Zum Nachweis seiner Identität hat der Ticketinhaber jeweils einen gültigen zur

Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des

Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorzuzeigen. Mit Vorlage des Tickets am

Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einscannen der Tickets) erklärt

der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.

§ 13 Absage / Terminsverlegung / LineUp-Änderungen

1. Da eine Absage einer Veranstaltung immer erfolgen kann, wird empfohlen, dass

sich der Ticketbesitzer regelmäßig und rechtzeitig vor einem Reiseantritt über die

angekündigte Veranstaltung informiert. Hierfür wird auf die Internetpräsenz

www.hamburgkonzerte.de verwiesen.

2. Bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der

Veranstaltung beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf die Erstattung des

Nennwertes des Tickets. Von der Haftung nicht erfasst sind individuelle Maßnahmen,

die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang

mit der Veranstaltung trifft. Diese erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr.

Weiterhin wird nicht für vergebliche Aufwendungen gehaftet, die über den Nennwert

des Tickets hinausgehen.

Die Haftungsbeschränkung unterliegt den in § 3 genannten Einschränkungen.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die

Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines

Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up

eines Festivals oder eine Änderung des Support Acts bei einem Konzert stellen keine

wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

3. In dem Fall, dass die Veranstaltung verschoben wird oder eine wesentliche

Änderung eintritt, erfolgt eine Erstattung des Ticketpreises nur, wenn die

Erstattungsanfrage rechtzeitig bei dem Veranstalter oder seinen Ticketpartnern

eingegangen ist. Rechtzeitig sind solche Anfragen, spätestens binnen einer vom

Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Frist vor Beginn des

Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung

zugegangen sind.

4. Wird die Veranstaltung auf Grund höher Gewalt oder sonst eines Umstands den der

Veranstalter nicht zu vertreten abgesagt, abgebrochen oder verschoben, ist das Recht

des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der Absage

oder des Abbruchs der Veranstaltung wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit

und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben

oder - im Falle der Absage oder des Abbruchs nachgeholt, behalten die Tickets für die

Veranstaltung ihre Gültigkeit.

§ 14 Aushänge/ Anweisungen

Im Einzelfall ist der Veranstalter berechtigt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen

durch Aushänge und Anweisungen des Sicherheitspersonals vor Ort, sowie durch

aktuelle Hinweise auf der Homepage des Veranstalters www.hamburgkonzerte.de zu

ergänzen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen

Klauseln der AGB davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel

tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu

und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden

Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck

der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: Hamburg 2021

II. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

§ 1

Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist

der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016

hier:

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE

eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des

Veranstalters lautet: [email protected].

§ 2

Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter

darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

§ 3

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die

überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können.